Kleingaertner ueberherrn
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Unsere Gartenordnung Kleingärten sind Bestandteile des öffentlichen Grüns. Sie dienen zugleich der Eigenversorgung, der Gesunderhaltung, Erholung und einer sinnvollen Freizeitgestaltung. Die Kleingärten zu schaffen und dauernd zu pflegen ist Teil der Kleingärtnerischen Arbeit. Dieses Ziel erfordert kameradschaftliche Zusammenarbeit, ordnungsgemäße Bewirtschaftung und gegenseitige Rücksichtnahme aller Einzelgärtner einer Kleingartenanlage. Zu diesem Zweck hat der Kleingärtnerverein Überherrn/Wohnstadt e.V. in einer Mitgliederversammlung nachstehende Gartenordnung beschlossen, die zugleich Bestandteil eines jeden Pachtvertrages wird. Die Mitgliedschaft ist zwingend erforderlich für den Nutzungsanspruch des Gärtners. § 1 Kleingärtnerische Nutzung 1. Jeder Pächter ist verpflichtet, den Garten Kleingärtnerisch zu nutzen. 2. Eine Kleingärtnerische Nutzung ist dann gegeben, wenn der Garten durch gemischten Anbau von Gemüse, Obst, Beeren und Zierpflanzen genutzt wird. 3. Bei seiner Bewirtschaftung hat der Kleingärtner auf die Kulturen in benachbarten Gärten Rücksicht zu nehmen. Das anpflanzen Hochwachsender Bäume ist nur gestattet, wenn dieses außerhalb der Leitungstrasse erfolgt. Überhängende Äste und Zweige dürfen nicht störend oder schädigend in benachbarte Gärten hineinragen oder die Begehbarkeit der Gartenwege beeinträchtigen. Es sind die Bestimmungen des Nachbarschaftsrechts zu beachten. 4. Der Kompostbildung dienende Einrichtungen sowie auf oder im Erdreich befindliche Regenspeicher sind so anzulegen, dass keine Personen gefährdet werden. Der Anblick des Einzelgartens sollte ebenso wenig beeinträchtigt werden, wie der Gesamteindruck der Kleingartenanlage. Kompostierungen dürfen nicht am Hauptweg erfolgen. 5. Bei der Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten und Schaderregern ist der Gebrauch von Pestiziden, Herbiziden und Fungiziden nicht erlaubt. Nur die Anwendung biologischer Mittel ist zulässig. Es ist ratsam den Fachwart des Vereins zu konsultieren. 6. Das Halten von Tieren im Kleingarten ist nicht gestattet. 7. Die Inanspruchnahme des Kleingarten zu Wohnzwecken und die Überlassung, auch eines Teils, an Dritte, ist nicht gestattet. § 2 Bauliche Anlagen 1. Bauliche Anlagen, insbesondere Lauben und Einfriedungen, dürfen nur nach den Bestimmungen des Bebauungsplanes errichtet werden. Sie sollten durch ihr äußeres Erscheinungsbild den Gesamteindruck der Kleingartenanlage Wohnstadt positiv beeinflussen. 2. Anbauten und Keller sind grundsätzlich nicht gestattet. 3. Feuerstellen und Grilleinrichtungen sind innerhalb der Gartenhäuser nicht gestattet. 4. Einfriedungen dürfen am Hauptweg nicht höher als 1,25 m und zwischen den Parzellen nicht höher als 1m sein. Die äußere Einfriedung darf höchstens 1,50 m betragen. 5. Der Bau von Toiletten als offene oder geschlossene Grube ist verboten. § 3 Gemeinschaftsanlagen 1. Alle der gemeinschaftlichen Nutzung dienenden Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Tore, Wege, Gebäude, Lager- und Sammelplätze sind schonend zu behandeln. 2. Jeder Kleingärtner ist verpflichtet, durch ihn, seine Angehörigen oder Gäste, an solchen Gemeinschaftsanlagen und Geräten verursachte Schäden dem Vorstand zu melden und unverzüglich auf eigene Kosten zu beheben. § 4 Nutzung von Wegen und Gemeinschaftsflächen 1. Das befahren der Wege mit Kraftfahrzeugen ist nur in Ausnahmefällen und mit Genehmigung des Vorstandes erlaubt. So etwa der Antransport von Baumaterialien, die zu schwer und zu sperrig sind sowie Mistfuhren. 2. Das Ablagern von Baumaterialien, Häckselgut oder Mist in den Inseln bzw. öffentlichen Flächen, kann nur kurzfristig erfolgen. Dabei dürfen weder Pflanzen noch sonstige Sachen beschädigt werden. Anschließend ist die Freifläche wieder in einen ordentlichen Zustand zu versetzen. § 5 Gemeinschaftsleistungen Zu der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gemeinschaftsleistung werden alle Pächter herangezogen. Die Freistellung von Arbeitsleistungen (Pflichtstunden) muss angemessen vergütet werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Anzahl der jährlichen Pflichtstunden und die Höhe des Stundensatzes. Beide bleiben so lange gültig, bis sie neu festgesetzt werden. Zwischen den Hauptversammlungen entscheidet in besonderen Situationen der Vorstand. Er gibt hierüber in der nächsten Mitgliederversammlung Rechenschaft. § 6 Allgemeine Anordnungen 1. Der Kleingärtner, seine Gäste und Angehörigen und Gäste sind verpflichtet alles zu vermeiden, was das Zusammenleben in der Kleingartenanlage stört, insbesondere folgende Punkte: ◊ Lärmen, Schießen, lautes Radio spielen ◊ verbrennen von Gegenständen aller Art insbesondere Pflanzen ◊ deponieren von Gartenabfällen außerhalb des eigenen Garten ◊ betreiben von Maschinen an Sonn- und Feiertagen ◊ das Sprühen von Farben, Holzschutzmitteln o.ä. anstatt zu streichen 2. Hunde sind auf den Wegen immer an der Leine zu führen. 3. Jeder Kleingärtner ist verpflichtet, die im Schaukasten, im Info-Blatt des Vorstandes oder im Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Überherrn veröffentlichten Anweisungen des Vorstandes zu beachten. § 7 Verstöße gegen die Gartenordnung Verstöße gegen diese Gartenordung, die nach schriftlicher Aufforderung und einer angemessenen Frist nicht behoben werden, können wegen Vertragswidrigen Verhaltens des Pächters, zu einer Kündigung des Pachtverhältnisses führen.
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